§ 8 Abs 1 StruktVG
§ 27 EStG 1988
Übernimmt nach einer Einbringung gem Art III StruktVG die übernehmende Ges ESt-Verbindlichkeiten des Einbringenden, ohne dass dies durch eine die Bildung einer Rückstellung gem § 8 Abs 1 lit e StruktVG begründende Vereinbarung gedeckt war, stellt dies eine verdeckte Ausschüttung dar.