§ 2 Tir GetrStG
1. Unter dem Begriff Bedienungsgeld, welches nicht zur Bemessungsgrundlage der Abgabe zählt, wird jener Teil des vom Gast zu leistenden Entgeltes verstanden, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt ist.