(Haftung des Arbeitgebers gem § 82 oder Inanspruchnahme des Arbeitnehmers gem § 83 Abs 1 EStG 1988 hat finanzstrafrechtlich keine Bedeutung. Bei Prüfung der Strafbarkeit einer LSt-Verkürzung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG ist eine spätere Erfassung der Lohnbezüge bei der ESt-Veranlagung ohne Bedeutung. Im Fall einer LSt-Verkürzung sind Werbungskosten, die beim LSt-Abzug keine Berücksichtigung finden konnten (§§ 62, 63 EStG 1988), ohne Einfluß auf den strafbestimmenden Wertbetrag. Voraussetzungen einer unzureichenden Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO. § 281 StPO ist nach Auffassung des OGH nicht wegen Verstoßes gegen Art 2 des 7. ZP zur EMRK verfassungswidrig