vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Verweisung des § 33 Abs 2 lit b FinStrG bezieht sich ausreichend bestimmt auf § 76 des EStG 1988. Die unterschiedliche Möglichkeit der Erhebung der LSt

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1999, 549 Heft 19 v. 1.10.1999

(Haftung des Arbeitgebers gem § 82 oder Inanspruchnahme des Arbeitnehmers gem § 83 Abs 1 EStG 1988 hat finanzstrafrechtlich keine Bedeutung. Bei Prüfung der Strafbarkeit einer LSt-Verkürzung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG ist eine spätere Erfassung der Lohnbezüge bei der ESt-Veranlagung ohne Bedeutung. Im Fall einer LSt-Verkürzung sind Werbungskosten, die beim LSt-Abzug keine Berücksichtigung finden konnten (§§ 62, 63 EStG 1988), ohne Einfluß auf den strafbestimmenden Wertbetrag. Voraussetzungen einer unzureichenden Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO. § 281 StPO ist nach Auffassung des OGH nicht wegen Verstoßes gegen Art 2 des 7. ZP zur EMRK verfassungswidrig

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!