§ 2 EStG 1988
Wenn die bel Beh Einkünfte aus einem Lokal einer Person zurechnet, die dieses Lokal (eigenen Angaben zufolge) an einen Dritten vermietet hat, die als Einzige Verträge mit Getränkelieferanten und Kreditkarteninstituten abgeschlossen hat und die im Lokal allg als Gf angesehen wird, dann kann - wenn der Dritte nach außen hin niemals als Gf in Erscheinung getreten ist - von einer unschlüssigen Beweiswürdigung nicht gesprochen werden.