§ 24 Abs 4 KStG 1988 idF BGBl 680/1994
Die Mindest-KSt knüpft zwar formell nicht an die Eintragung im Firmenbuch und damit an die Registrierung der Ges als solche an. Sie könnte aber doch als nur die Kapitalges treffende einkommensunabhängige Abgabe von den wirtschaftlichen Auswirkungen her als eine wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Ges erhobene Abgaben angesehen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob Art 10 der Kapitalansammlungs-RL der Erhebung einer solchen Abgabe entgegensteht.