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Mangelhaftes Ermittlungsverfahren kein Hindernis für amtswegige Wiederaufnahme gem § 303 Abs 4 BAO. Ein allgemeiner Hinweis reicht nicht aus, um einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG darzutun

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 323 Heft 11 v. 1.6.1999

§ 303 Abs 4 BAO

§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG

1. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich kein Hindernis für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 4 BAO.

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