Verpflichtung des an der Tat gem § 11 FinStrG Beteiligten zur Entrichtung der Beträge gem § 29 Abs 2 FinStrG, für die er als Primärschuldner gem § 11 BAO zur Haftung herangezogen werden kann; nicht zur Straffreiheit führende Selbstanzeige als Strafmilderungsgrund gem § 23 Abs 2 FinStrG iVm § 34 Z 15 StGB. Bei einem (sonstigen) Tatbeitrag iSd § 11 FinStrG im Vorbereitungsstadium der Tat ist begrifflich kein Rücktritt vom Versuch möglich. Die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben selbst bei Vorliegen dersubjektiven Voraussetzungen noch keine versuchte Abgabenhinterziehunggem § 33 Abs 1 FinStrG