§ 212a BAO
Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; die AbgBeh haben bei Prüfung der Voraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten einer Berufung lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen.