Art 2, 3, 6 Erste RL 68/151/EWG
Art 47 Vierte RL 78/660/EWG
Der deutsche Gesetzgeber hat zwar die Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall vorgesehen, dass eine Kapitalges der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommt, das Registergericht darf aber ein solches Zwangsgeld nicht von Amts wegen verhängen. Somit hat er keine geeigneten Sanktionen für das Unterbleiben der Offenlegung vorgesehen. Darin liegt ein Verstoß Deutschlands gegen die Erste und die Vierte RL.