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Wr WasserversorgungsG § 11 Abs 4: Berechnung des Wasserbezuges nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres und nicht nach einem Tagesdurchschnittsverbrauch des Vorjahres

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 266 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 11 Abs 4 Wr WasserversorgungsG LGBl 1960/10

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