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BAO§ 308: Erst die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, daß dem Antragsteller eine Rechtsstellung zuerkannt wird, wie er sie vor Versäumung der Frist hatte

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 261 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 308 BAO

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