§ 184 BAO
1. Eine Pflicht der AbgBeh zur (Re-)Konstruktion von nicht oder nur unzureichend vorgelegten Aufzeichnungen, die der AbgPfl zu führen und vorzulegen verpflichtet war, ist im Gesetz nicht verankert.
2. Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der AbgBeh im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen.