§ 131 Abs 1 Z 2 BAO
§ 184 Abs 3 BAO
1. Werden die Kasseneingänge einiger Tage eines Wirtschaftsjahres nicht aufgezeichnet, so ist damit bereits die Schätzungsbefugnis gegeben.
§ 131 Abs 1 Z 2 BAO
§ 184 Abs 3 BAO
1. Werden die Kasseneingänge einiger Tage eines Wirtschaftsjahres nicht aufgezeichnet, so ist damit bereits die Schätzungsbefugnis gegeben.