§ 28 Abs 1 VwGG
1. Bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Bf, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.