§ 295 BAO
Ein gem § 295 BAO erlassener späterer Bescheid tritt insgesamt und zur Gänze an die Stelle des früheren Bescheides.
VwGH 19.03.1997, 97/13/0038
§ 295 BAO
Ein gem § 295 BAO erlassener späterer Bescheid tritt insgesamt und zur Gänze an die Stelle des früheren Bescheides.
VwGH 19.03.1997, 97/13/0038