§ 236 BAO
1. Die (persönliche und sachliche) Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die AbgBeh die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.