§ 166 BAO
§ 167 Abs 2 BAO
1. Die Beweiswürdigung unterliegt der vwg Kontrolle insofern, als es um die Beurteilung geht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen.