§ 93 Abs 3 BAO
1. Die Begründung eines Abgabenbescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Beh zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Beh die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.