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BAO §§ 93, 188: Ein Feststellungsbescheid gem § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 178 Heft 7 v. 1.4.1998

§ 93 BAO

§ 188 BAO

1. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Beh die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal.

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