§ 93 BAO
§ 188 BAO
1. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Beh die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal.