§ 33 TP 21 Abs 1 Z 2 idF vor BGBl 1994/629 GebG
Unter Entgelt sind alle jene Leistungen zu verstehen, die der Erwerber der Anteile - gleichgültig an wen auch immer - zu erbringen hat, um die Geschäftsanteile zu erhalten.
§ 33 TP 21 Abs 1 Z 2 idF vor BGBl 1994/629 GebG
Unter Entgelt sind alle jene Leistungen zu verstehen, die der Erwerber der Anteile - gleichgültig an wen auch immer - zu erbringen hat, um die Geschäftsanteile zu erhalten.