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KVG § 21 Z 1: BUSt, Gegenleistung: Die im Abtretungsvertrag enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Zahlung an einen Dritten (die „abgetretene GmbH“) ist Teil des vereinbarten Preises

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 171 Heft 7 v. 1.4.1998

§ 33 TP 21 Abs 1 Z 2 idF vor BGBl 1994/629 GebG

Unter Entgelt sind alle jene Leistungen zu verstehen, die der Erwerber der Anteile - gleichgültig an wen auch immer - zu erbringen hat, um die Geschäftsanteile zu erhalten.

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