§ 33 TP 5 GebG
§ 17 Abs 3 BewG
Im Gesetz ist nicht geregelt, welche Anzahl von Jahren für die im § 17 Abs 3 BewG vorgesehene Ermittlung des durchschnittlichen Jahreswertes heranzuziehen ist. Maßgebend ist daher die im Einzelfall vorliegende Vereinbarung über die Dauer der jeweils zu erbringenden Leistungen.