§ 14 TP 6 GebG
1. Eingaben an die Gemeinde um Ausstellung einer sogenannten Widmungsbestätigung (Negativbestätigung iSd § 11 Abs 2 OÖ GVG 1994) unterliegen der Gebühr nach § 14 TP 6 GebG.
2. Immer dann, wenn ein Antragsteller mit einer Eingabe irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil zu erlangen sucht - hiezu gehört auch eine Verfahrenserleichterung oder -beschleunigung -, ist das Vorliegen von Privatinteresse zu bejahen.