§ 14 TP 6 GebG
1. Für die Gebührenpflicht einer Eingabe ohne Belang ist, ob die Gebühren durch tatsächliche Leistungen der Beh gedeckt sind.
2. Privatinteresse ist schon dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht hat oder zu erreichen hoffte.