GewStG 1953 § 1 Abs 1: Betreibt eine selbständige Augenärztin auch ein Kontaktlinseninstitut, so liegt bei einer organisatorischen, wirtschaftlichen und sachlichen Verflechtung dieser Tätigkeiten ein einheitlicher Betrieb vor
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 167 Heft 7 v. 1.4.1998
§ 1 Abs 1 GewStG 1953
1. Der geschäftsmäßige Verkauf von Kontaktlinsen führt grundsätzlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.