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GewStG 1953 § 1 Abs 1: Betreibt eine selbständige Augenärztin auch ein Kontaktlinseninstitut, so liegt bei einer organisatorischen, wirtschaftlichen und sachlichen Verflechtung dieser Tätigkeiten ein einheitlicher Betrieb vor

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 167 Heft 7 v. 1.4.1998

§ 1 Abs 1 GewStG 1953

1. Der geschäftsmäßige Verkauf von Kontaktlinsen führt grundsätzlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

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