FLAG 1967 § 2 Abs 1 lit b: Die Erbringung eines Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten und den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 166 Heft 7 v. 1.4.1998