§ 33 VerfGG
§ 35 VerfGG
Ein Rechtsirrtum über das Bestehen der Beschwerdemöglichkeit bildet kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und sohin keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 33 VerfGG
§ 35 VerfGG
Ein Rechtsirrtum über das Bestehen der Beschwerdemöglichkeit bildet kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und sohin keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.