Art 140 Abs 1 B-VG
§ 111 BAO
1. Es ist ein inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger Mangel eines Individualantrages nach Art 140 Abs 1 B-VG, wenn die Betroffenheit des Antragstellers durch die bekämpfte Regelung nicht näher dargetan worden ist.
Art 140 Abs 1 B-VG
§ 111 BAO
1. Es ist ein inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger Mangel eines Individualantrages nach Art 140 Abs 1 B-VG, wenn die Betroffenheit des Antragstellers durch die bekämpfte Regelung nicht näher dargetan worden ist.