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B-VG Art 139 Abs 1: Zurückweisung eines Antrages nach Art 139 B-VG auf Aufhebung einer bereits früher vom VfGH aufgehobenen Verordnungsbestimmung

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1998, 102 Heft 5 v. 1.3.1998

Art 139 Abs 1 B-VG

Eine bereits aufgehobene Verordnungsbestimmung kann nicht neuerlich Gegenstand eines Aufhebungsbegehrens sein. Der Antrag (eines Gerichtes) nach Art 139 B-VG auf Aufhebung einer bereits früher vom VfGH als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnungsbestimmung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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