Art 139 Abs 1 B-VG
Eine bereits aufgehobene Verordnungsbestimmung kann nicht neuerlich Gegenstand eines Aufhebungsbegehrens sein. Der Antrag (eines Gerichtes) nach Art 139 B-VG auf Aufhebung einer bereits früher vom VfGH als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnungsbestimmung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.