§ 167 Abs 2 BAO
§ 184 BAO
1. Wenn die Beh im Hinblick auf die Umstände, dass N eine liechtensteinische Anstalt ist, als ihr Verwaltungsrat liechtensteinische Rechtsanwälte fungiert haben, ihr Prokurist auch für weitere Gesellschaften (mit gleicher Adresse und Telefonnummer wie N) tätig gewesen ist, und N ihre Adresse und Telefonnummer in Liechtenstein mit mehreren anderen Gesellschaften geteilt hat, sowie aufgrund von Zeugenaussagen, nach welchen die N den Kunden gegenüber im Wesentlichen durch den österreichischen StPfl in Erscheinung getreten ist, im Rahmen der Beweiswürdigung angenommen hat, N sei nicht in dem vom StPfl behaupteten Ausmaß für ihn tätig geworden, seine Geschäftsbeziehungen zur N seien vielmehr teilweise zum Zweck der Gewinnverlagerung nach Liechtenstein behauptet worden, woraus sich ergebe, dass der StPfl in einem Naheverhältnis zur N stehe, welches ihm die Zugriffsmöglichkeit auf die verlagerten Gelder einräume, so kann dies nicht als Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung angesehen werden.