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BAO § 167 Abs 2: Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn sich die AbgBeh bei der Darstellung ihrer Entscheidungsgrundlagen mit dem Akteninhalt in Widerspruch gesetzt hat

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 48 Heft 3 v. 1.2.1998

§ 167 Abs 2 BAO

1. Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn sich die AbgBeh bei der Darstellung ihrer Entscheidungsgrundlagen mit dem Akteninhalt in Widerspruch gesetzt hat, nicht jedoch, wenn die Beh aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat.

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