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FinStrG § 187: Die gnadenweise Nachsicht von durch die FinBeh verhängten Strafen bietet die Möglichkeit, etwaige Fehler bei der Entscheidung zu beseitigen, Härten zu mildern und den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles gerecht zu werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 783 Heft 22 v. 15.11.1998

§ 187 FinStrG

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