das Motiv für die Wiederausfuhr von nicht in Benutzung genommenen Waren ist für eine Vergütung nach § 43 ZollG unerheblich; die „Unbrauchbarkeit“ bei ausländischen Rückwaren ist nur dann von Bedeutung, wenn diese in Benützung genommen wurden
§ 43 ZollG 1988 idF vor Nov 1992/463