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ZollG 1988 idF vor Nov 1992/463 § 43: Klarstellungen zum Begriff „für den ausländischen Versender wieder ausgeführt“;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 784 Heft 22 v. 15.11.1998

das Motiv für die Wiederausfuhr von nicht in Benutzung genommenen Waren ist für eine Vergütung nach § 43 ZollG unerheblich; die „Unbrauchbarkeit“ bei ausländischen Rückwaren ist nur dann von Bedeutung, wenn diese in Benützung genommen wurden

§ 43 ZollG 1988 idF vor Nov 1992/463

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