§ 17 AußHG 1984 idF BGBl 1989/257, BGBl 1992/469 und BGBl 1993/408
§ 29 StGB
Einer gerichtlich strafbaren Handlung macht sich schuldig, wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach dem AußHG erforderliche Bewilligung erschleicht, wenn der Wert der Waren, die aus- oder eingeführt werden, jeweils 500.000 S übersteigt. Eine Zusammenrechnung der Werte gem § 29 StGB findet hiebei nicht statt.