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StPO ¤ 364 Abs 1: Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 786 Heft 22 v. 15.11.1998

§ 17 AußHG 1984 idF BGBl 1989/257, BGBl 1992/469 und BGBl 1993/408

§ 29 StGB

Einer gerichtlich strafbaren Handlung macht sich schuldig, wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach dem AußHG erforderliche Bewilligung erschleicht, wenn der Wert der Waren, die aus- oder eingeführt werden, jeweils 500.000 S übersteigt. Eine Zusammenrechnung der Werte gem § 29 StGB findet hiebei nicht statt.

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