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BAO § 303: Das Fehlen vonHinweisen auf die Konkretisierung der Wiederaufnahmsgründe sowie darüber, daß die Gründe ohne Verschulden im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, sind inhaltliche Mängel eines Wiederaufnahmsantrags

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 782 Heft 22 v. 15.11.1998

§ 303 BAO

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