so entsteht kein einheitlicher ununterbrochener Aussetzungszeitraum, sofern ein rechtzeitiger Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die AbgBeh zweiter Instanz gestellt wird
§ 212a BAO
so entsteht kein einheitlicher ununterbrochener Aussetzungszeitraum, sofern ein rechtzeitiger Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die AbgBeh zweiter Instanz gestellt wird
§ 212a BAO