§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG
§ 5 GrEStG
Die nach dem Erwerb (zusätzlicher) Miteigentumsanteile (einer „zweiten Eigentumswohnung“) erfolgende Veräußerung von Miteigentumsanteilen (der „ersten Eigentumswohnung“) ist ohne Einfluss auf die für den Erwerbsvorgang bereits entstandene Steuerpflicht.