GrEStG § 1 Abs 2: Erwerbsvorgänge; Verwertungsbefugnis: Tatbestand ist schon erfüllt, wenn das eine oder andere wesentliche Recht des Eigentümers eingeräumt wird; Verwertung auf eigene Rechnung kann auch andere Ziele verfolgen, ein Mehrerlös ist nicht erforderlich
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 774 Heft 22 v. 15.11.1998