ErbStG § 8 Abs 3; BAO § 34 Abs 1: Steuersatz; Gemeinnützigkeit: Linearer Steuersatz nach § 8 Abs 3 ErbStG steht auch gleich zu behandelnder ausländischer juristischer Person nur dann zu,
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 772 Heft 22 v. 15.11.1998
wenn sie der Förderung des begünstigten Zweckes zumindest überwiegend im Inland dient