§ 33 TP 5 GebG
1. Die Erfüllung der vertraglich vom Jagdpächter übernommenen Verpflichtung, der Fütterungspflicht iSd § 46 des Tir JagdpachtG nachzukommen, stellt eine in die Bemessungsgrundlage einzubeziehende Leistung dar; der Umstand, dass sich die Fütterungspflicht bereits aus dem Gesetz ergibt, ist angesichts des eindeutigen und allein maßgeblichen Urkundeninhaltes ohne Bedeutung.