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GebG ¤ 9 Abs 1: Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG stellt objektive Rechtsfolge dar

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 712 Heft 20 v. 15.10.1998

§ 33 TP 5 GebG

1. Die Erfüllung der vertraglich vom Jagdpächter übernommenen Verpflichtung, der Fütterungspflicht iSd § 46 des Tir JagdpachtG nachzukommen, stellt eine in die Bemessungsgrundlage einzubeziehende Leistung dar; der Umstand, dass sich die Fütterungspflicht bereits aus dem Gesetz ergibt, ist angesichts des eindeutigen und allein maßgeblichen Urkundeninhaltes ohne Bedeutung.

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