GebG § 33 TP 5: Bestandverträge: Unbestimmte Dauer bei bloß einseitiger Beendigungsmöglichkeit liegt dann vor, wenn für die Zeit nach Auflösung des Vertrages beide Vertragsteile von ihren Verpflichtungen befreit sind.
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 711 Heft 20 v. 15.10.1998
Bei Mietbeginn zu entrichtendes einmaliges Verwaltungsentgelt ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen