§ 12 GebG
§ 14 TP 6 GebG
§ 12 Abs 1 GebG soll eine Umgehung der Gebührenpflicht durch sog subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen verhindern. Eine solche subjektive Kumulierung ist dann anzunehmen, wenn in einer Eingabe mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen.