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GebG ¤ 9 Abs 1: Gebührenerhöhung: Erhöhung nach § 9 Abs 1 GebG ist objektive Rechtsfolge der nicht ordnungsgemäßen Gebührenentrichtung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 709 Heft 20 v. 15.10.1998

§ 14 TP 6 GebG

Auch ein Informationsbedürfnis stellt ein Privatinteresse dar.

§ 9 Abs 1 GebG

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