GebG ¤ 33 TP 5: Bestandverträge:Unbestimmte Dauer bei bloß einseitiger Beendigungsmöglichkeit liegt dann vor, wenn für die Zeit nach Auflösung des Vertrages beide Vertragsteile von ihren Verpflichtungen befreit sind
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 706 Heft 20 v. 15.10.1998
§ 2 Z 2 GebG
Die Errichtung von Schulen durch eine Gemeinde erfolgt im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereiches.