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ZustG § 4: Bei dem Arbeitsplatz, der als Abgabestelle iSd Gesetzes in Betracht kommt, muß es sich auch in örtlicher Hinsicht um die Stelle handeln, an der der Zustelladressat tatsächlich arbeitet.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 652 Heft 18 v. 15.9.1998

Bei einer großen Beh reicht die Zustellung an irgendeine - räumlich getrennte - Dienststelle nicht aus, um als Zustellung „am Arbeitsplatz“ in Betracht zu kommen

§ 4 ZustG

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