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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 17/1998

Heft 17 v. 1.9.1998

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1972 (1988): ¤¤ 4, 6, 9 (EStG 1988): Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden haben.
  2. EStG 1988 § 4 Abs 4: Zahlungen eines RA, die aufgrund einer zur finanziellen Unterstützung eines Klienten abgegebenen Garantieerklärung geleistet werden, können nicht als betrieblich veranlaßt gewertet werden
  3. EStG 1988 § 34: Ist eine Zahlung die (unmittelbare) Folge eines Verhaltens des StPfl, zu dem er sich aus freien Stücken entschlossen hat (hier: einvernehmliche Scheidung), so kann die Zahlung nicht als iSd § 34 EStG 1988 zwangsläufig erwachsen angesehen werden
  4. EStG 1972 § 67 Abs 7, § 68 Abs 2 lit a bis c: Eine lohngestaltende Vorschrift iSd §68 Abs 2 lit a bis c EStG 1972 muß Regelungen enthalten, welche die Höhe einer Prämie für Verbesserungsvorschläge t
  5. EStG 1988 § 68: Die Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge kommt nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden
  6. UStG 1972 § 1 Abs 1 Z 1: „Subvention“ einer Gemeinde für den Erwerb eines Gastgewerbebetriebes gegen Betriebspflicht ist Leistungsentgelt
  7. UStG 1972 § 1 Abs 1 Z 1, § 10 Abs 2 Z 19; BAO § 184: Besteuerung von Umsätzen eines Sesselliftbetriebes mit verbundener Sommerrodelbahn
  8. UStG 1972 § 12 Abs 1 Z 1: Frage des Vorsteuerabzuges bei künftiger Vermietung eines Gebäudes
  9. UStG 1994 § 18 Abs 7: Trennung der Entgelte nach Steuersätzen bei Gastronomiebetrieb zumutbar
  10. DBA-UdSSR Art 11 Abs 1; VwGG § 41: Die in Art 11 Abs 1 DBA-UdSSR enthaltene 183-Tage-Frist ist nicht auf das Kalenderjahr bezogen, sondern stellt auf die Zeitperiode der (einheitlichen) Entsendung, sonach unabhängig vom Kalenderjahr, ab
  11. AVG § 6 Abs 1: Zurückweisung eines an den UVS gerichteten Antrages auf Feststellung der Gebührenpflicht einer Eingabe
  12. BAO §§ 9, 80; IPRG §§ 8, 10: Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet den Vertreter von seinen Pflichten nicht.
  13. BAO § 14: Die Rechtsmittelbeh hat bei der Heranziehung zur Haftung gem §14 BAO das im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltende Recht anzuwenden.
  14. BAO § 48: Die Überlegung, daß nach der üblichen Staatenpraxis beim Abschluß von DBA im allgemeinen der Wohnsitzstaat Steuerfreistellung bzw Steueranrechnungen zu gewähren hat,
  15. BAO §§115, 303: Ein Anbringen, in dem die Wiederaufnahme des Verfahrens iSd §303 BAO beantragt wird, muß die konkreten Umstände darlegen, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes u
  16. BAO § 116: Bindung der AbgBeh an strafgerichtliche Urteile nur im Umfang ihrer Tatsachenfeststellungen
  17. BAO §§116, 303: Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal für die Entscheidung im konkreten Rechtsfall bildet;
  18. BAO § 236 Abs 1: Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim StPfl führt.
  19. BAO § 293: Der berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des zu berichtigenden Bescheides. Er tritt zu diesem hinzu und ergänzt ihn
  20. FinStrG § 31 Abs 1 letzter Satz; BAO § 208: Bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Verjährung der Strafbarkeit ist stets auf § 208 BAO Bedacht zu nehmen
  21. FinStrG § 35 Abs 1 idF vor Nov BGBl 1996/421: Der Straftatbestand des § 35 Abs 1 erschöpft sich nicht in der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung, sondern umfaßt primär auch den Fall, daß Waren dem Zollverfahren überhaupt entzogen werden
  22. ZollG 1988 § 174 Abs 4: Befreiung von der Zollschuld bei direkter Leistung einer Ware an einen vom Empfänger bezeichneten Dritten

Erkenntnisse des OGH

  1. FinStrG ¤ 19: Die Wertersatzberechnung im gerichtlichen Verfahren ist mit Berufung anzufechten, soferne die Verhängung einer Wertersatzstrafe im konkreten Fall nicht überhaupt unzulässig war