§ 4 Abs 4 EStG 1988
1. Für den Betriebsausgabencharakter von damit im Zusammenhang stehenden Zahlungen kommt es entscheidend darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten in Ausübung des Berufes als freiberuflich Tätiger gesetzt wird oder die Berufsausübung dazu nur Gelegenheit schafft.