§ 193 (BAO: § 248) WAO
§ 4 Abs 3 Wr AnzeigenabgabeG 1983 idF 1984/29
Ausgehend vom Grundsatz, wonach die potentielle Möglichkeit, jeden Abgabenschuldner im weiterenSinn zur Leistung heranzuziehen, zwangsläufig auch dazu führen muss, dass jedem Abgabenschuldner alle Rechte zur Verfügung stehen müssen, die zur - in den einzelnenSteuergesetzen vorgesehenen - Abwehr von Abgabenforderungen des Abgabengläubigers in irgendeiner Form führen können, ist unter „Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 146)“ nach § 193 WAO auch ein Bruchteilsfestsetzungsbescheid nach § 4 Abs 3 Wr AnzeigenabgabeG 1983 zu verstehen, der mittels Berufung vom Haftungspflichtigen bekämpft werden kann.