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WAO §§ 5, 7 (BAO §§ 7, 9): Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten für die Schwierigkeiten bei der Einbringung ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 652 Heft 18 v. 15.9.1998

aufgrund derer ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist; die Haftung nach § 7 Abs 1 WAO erstreckt sich auch auf Nebenansprüche; es kommt darauf an, ob die Abgabe bei allen Personen, die nach den Abgabenvorschriften uneingeschränkt Gesamtschuldner sind, nur erschwert eingebracht werden kann; Liquidation einer GmbH an sich kein ausreichender Anhaltspunkt für eine erschwerte Einbringungsmöglichkeit, ebenso weder zeitlich noch betragsmäßig konkretisierte Zahlungsschwierigkeiten

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