aufgrund derer ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist; die Haftung nach § 7 Abs 1 WAO erstreckt sich auch auf Nebenansprüche; es kommt darauf an, ob die Abgabe bei allen Personen, die nach den Abgabenvorschriften uneingeschränkt Gesamtschuldner sind, nur erschwert eingebracht werden kann; Liquidation einer GmbH an sich kein ausreichender Anhaltspunkt für eine erschwerte Einbringungsmöglichkeit, ebenso weder zeitlich noch betragsmäßig konkretisierte Zahlungsschwierigkeiten