und nicht nach dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist zur Vornahme der versäumten Prozeßhandlung zu berechnen
§ 71 (BAO: § 308) AVG
und nicht nach dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist zur Vornahme der versäumten Prozeßhandlung zu berechnen
§ 71 (BAO: § 308) AVG