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Wr AnzeigenabgabeG 1983 § 4 Abs 3: Jener Teilbetrag der Wr Anzeigenabgabe unterliegt (bei der Bruchteilsfestsetzung) keiner Teilung, der die Anzeigenabgabe in einem anderen Bundesland übersteigt;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 648 Heft 18 v. 15.9.1998

§ 4 Abs 3 Wr AnzeigenabgabeG 1983 idF LGBl 1991/13

1. Jener Teilbetrag der Wr Anzeigenabgabe unterliegt (bei der Bruchteilsfestsetzung) keiner Teilung, der die Anzeigenabgabe in einem anderen Bundesland übersteigt.

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