§ 4 Abs 3 Wr AnzeigenabgabeG 1983 idF LGBl 1991/13
1. Jener Teilbetrag der Wr Anzeigenabgabe unterliegt (bei der Bruchteilsfestsetzung) keiner Teilung, der die Anzeigenabgabe in einem anderen Bundesland übersteigt.
§ 4 Abs 3 Wr AnzeigenabgabeG 1983 idF LGBl 1991/13
1. Jener Teilbetrag der Wr Anzeigenabgabe unterliegt (bei der Bruchteilsfestsetzung) keiner Teilung, der die Anzeigenabgabe in einem anderen Bundesland übersteigt.